Rechtsprechung
   BSG, 16.02.1983 - 12 RK 31/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,17459
BSG, 16.02.1983 - 12 RK 31/81 (https://dejure.org/1983,17459)
BSG, Entscheidung vom 16.02.1983 - 12 RK 31/81 (https://dejure.org/1983,17459)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 1983 - 12 RK 31/81 (https://dejure.org/1983,17459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,17459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 12 RK 31/81
    Durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, daß das nach Art. 1" GG gewährleistete "Eigentum" nicht nur private Rechte und Rechtsstellungen, sondern auch im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtspositionen umfaßt, sofern sie ihrer Funktion nach dem privaten Eigentum entsprechen; dabei sind Rechtspositionen aus dem Recht der Sozialversicherung nicht ausgenommen (für Renten und Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff; 55, 11H" 131; 58, 81, 109 f).

    Soweit das Rechtsstaatsprinzip und die daraus zu entnehmende Einschränkung für eine "unechte" Rückwirkung von Gesetzen bei Eingriffen des Gesetzgebers in bestehende Rechte und Anwartschaften überhaupt als Prüfungsmaßstab neben Art. 1" GG heranzuziehen ist (vgl dazu BVerfGE 58, 81, 120 f), sind die verfassungsrechtlichen Grenzen gewahrt.

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BSG, 16.02.1983 - 12 RK 31/81
    Durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG ist geklärt, daß das nach Art. 1" GG gewährleistete "Eigentum" nicht nur private Rechte und Rechtsstellungen, sondern auch im öffentlichen Recht wurzelnde Rechtspositionen umfaßt, sofern sie ihrer Funktion nach dem privaten Eigentum entsprechen; dabei sind Rechtspositionen aus dem Recht der Sozialversicherung nicht ausgenommen (für Renten und Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 289 ff; 55, 11H" 131; 58, 81, 109 f).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht